Daraufhin kaufte D.________ einen Pfefferspray, deponierte einen Golfschläger im Geschäft und wies seine Mitarbeitenden an, einen allfälligen Angreifer damit in die Kniekehle zu schlagen (pag. 643 Z. 31 ff. und pag. 1090 Z. 9 ff.). Entgegen seinen Aussagen, es sei nicht so schlimm gewesen, sorgte sich D.________ also um seine eigene Sicherheit und sah sich veranlasst, auf die Drohungen des Beschuldigten zu reagieren. Zuletzt geht aus den Akten hervor, dass die Strafklägerin D.________ entgegen den Anweisungen des Beschuldigten nicht gebeten hat, diesem Geld zu geben und