214 Z. 91 ff.). Dass die Vorfälle mit dem Beschuldigten bei der Strafklägerin eine grosse Angst ausgelöst haben, zeigte sich auch eindrücklich an der Einvernahme vom 23. September 2015: Drei Jahre nach der Tat begann die Strafklägerin ob der Nachricht, ihr Sohn sei wieder in der Schweiz, zu weinen, weil sie ca. 8 Tage zuvor in der Nacht bei ihrem Haus jemanden gehört habe und wisse, dass jemand an der Haustüre gewesen sei (pag. 225 Z. 340 ff.). Auch bei D.________ lösten die Äusserungen des Beschuldigten offenbar Angstgefühle aus. Dieser wurde von seiner Mutter davor gewarnt, der Beschuldigte wolle ihn «abschlagen». Daraufhin kaufte D.______