218 Z. 81 f.). Diese Drohung hatte sie offenbar auch dazu bewogen, sich an ihren Sohn R.________ und an die Polizei zu wenden und vorübergehend ihre Wohnung zu verlassen (pag. 218 Z. 55 f.). Die Strafklägerin fürchtete sich jedoch nicht erst ab dieser Drohung vor dem Beschuldigten. So gab sie bereits bei der Schilderung des ersten Vorfalls vom 15. Juni 2012 an, sie habe Angst bekommen (pag. 214 Z. 60). Diese Angst sass tief, so hat sie beim nächsten Besuch des Beschuldigten am 25. Juni 2012 «einfach gemacht, was er wollte», aus Angst, dieser würde wieder «böse», wenn sie ihm widersprechen würde (pag. 214 Z. 91 ff.).