Die fehlenden Aussagen von D.________ zu diesem Thema sind damit erklärbar, beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin aber nicht. Die Strafklägerin wurde durch das Gebaren des Beschuldigten in grosse Angst versetzt (pag. 215 Z. 107 f.). Sie gab an, sie habe die Drohungen des Beschuldigten ernst genommen und Angst gehabt. Sie habe deshalb alles abgeschlossen und in der Nacht immer das Licht brennen lassen, bis sie gewusst habe, dass er fort sei (pag. 219 Z. 91 ff.). Dies wurde von D._____