22 hat. Es ist jedoch unklar, ob er auch Anfang Juli, nachdem diese Drohungen gemäss Strafklägerin gefallen waren, mit seiner Mutter oder seinem Bruder noch Kontakt hatte. So erfuhr er beispielsweise auch erst hinterher, dass gegen den Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen worden war (pag. 645 Z. 3). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass D.________ durch seine Mutter oder seinen Bruder zwar über die Vorfälle vom 15. Juni 2012 ausführlich informiert wurde, nicht jedoch über die Drohungen vom 2. Juli 2012. Die fehlenden Aussagen von D._____