Das sei erstaunlich, denn es sei davon auszugehen, dass sich D.________ zu diesen Drohungen geäussert hätte, wenn sie denn gefallen wären. Tatsächlich fällt auf, dass D.________ auf die Frage nach den Vorfällen zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten zwar die tätliche Auseinandersetzung und die Forderung nach Geld erwähnt, nicht jedoch die für die Strafklägerin offenbar sehr beängstigende Drohung, der Beschuldigte werde ihr Haus anzünden und seine Geschwister kaputt machen. Nach Ansicht der Kammer kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, diese Drohungen seien nicht erfolgt: