218 f. Z. 53ff.). Wie bereits begründet, ist die Version des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin ihn falsch verstanden habe und er ihr lediglich von seinem Autounfall erzählt und ihr geschildert habe, es sei gewesen, als wäre sein Haus abgebrannt, entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht glaubhaft (pag. 203 Z. 175 ff; siehe E. 16.2.1 oben). Die Verteidigung weist weiter darauf hin, dass D.________ von diesen Drohungen (Haus anzünden, Schwester und Bruder kaputt machen) nie erzählt habe. Das sei erstaunlich, denn es sei davon auszugehen, dass sich D.________ zu diesen Drohungen geäussert hätte, wenn sie denn gefallen wären.