Mit diesen – körperlich nicht schmerzhaften (pag. 214 Z. 94 f.) – Schlägen auf den Kopf rief er bei der Strafklägerin seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung in Erinnerung und demonstrierte ihr das von ihm installierte Machtgefälle. Am 2. Juli 2012 sodann drohte er der Strafklägerin, sie fertig zu machen. Ebenso werde er seine Schwester V.________ kaputt machen lassen, das Haus der Strafklägerin anzünden und den Bruder D.________ kaputt machen und töten, wenn das Geld nicht komme (pag. 214 Z. 97 ff. und pag. 218 f. Z. 53ff.).