214 Z. 89). In der Zeit danach rief der Beschuldigte die Strafklägerin mehrfach an, besuchte sie und sagte immer wieder, die Strafklägerin sei an allem schuld und es müsse Geld her. Insbesondere besuchte er sie am 25. Juni 2012 und lud sie zum Mittagessen ein. Die Strafklägerin tat dabei, was der Beschuldigte von ihr verlangte, aus Angst, dieser würde bei Widerspruch wieder «böse» werden. Diese Befürchtung bestätigte sich denn auch, indem der Beschuldigte der Strafklägerin zweimal mit einer Zeitung auf den Kopf schlug, als sie ihm einmal widersprach (pag. 214 Z. 85 ff.). Mit diesen – körperlich nicht schmerzhaften (pag.