219 Z. 92 f). Die Strafklägerin ängstigte sich vor dem Beschuldigten (pag. 214 Z. 60). Der Beschuldigte sagte der Strafklägerin weiter «wehe, du nimmst das Telefon nicht mehr ab, wenn ich anrufe» und teilte ihr mit, er hole sie am Samstagmorgen ab und sie würden dann zusammen zu D.________ nach U.________ fahren, wo sie ihm helfen solle, von D.________ Geld zu erhalten (pag. 214 Z. 75 ff). Mit dieser letzten Androhung kann in Zusammenhang gebracht werden, dass der Beschuldigte einen Personenwagen gemietet hatte, mit dem er die Strafklägerin aufsuchte (pag. 214 Z. 89).