202 Z. 130). Es bleibt einerseits unklar, wie Hämatome an den Oberarmen entstehen sollten, wenn jemand gerade nicht an den Armen selber, sondern hinter den Armen hindurch gepackt wird. Andererseits ist nicht ersichtlich, wie sich die Strafklägerin derart gestaltete Hämatome an den Oberarmen hätte zuziehen sollen beim Versuch, den Beschuldigten zu schlagen. Zusammengefasst ist aufgrund der selbsterlebten, glaubhaften und mit den fotografierten Hämatomen übereinstimmenden Angaben der Strafklägerin klar, wie die Strafklägerin auf dem Stuhl gelandet ist und wie sie sich die Hämatome zugezogen hat.