Auf den Bildern ist ersichtlich, dass die Strafklägerin an beiden Oberarmen über dem Ellbogen teilweise massive Hämatome hatte, die von der Anordnung her symmetrisch und an beiden Armen auf gleicher Höhe lagen und sich dadurch genau dort befanden, wo sie zu erwarten sind, nachdem jemand grob auf beiden Seiten an den Oberarmen gepackt wurde. Umgekehrt stimmen die Bilder der Hämatome nicht mit der Darstellung des Beschuldigten überein, wonach diese entstanden sein könnten, nachdem er die Strafklägerin «hinter den Armen durchgepackt und aufgestellt hat» oder von da her, wo sie ihn habe schlagen wollen (pag. 202 Z. 130).