Die Strafklägerin hat die Handgreiflichkeiten glaubhaft beschrieben und die Schilderungen stimmen mit den fotografisch festgehaltenen Hämatomen überein. Auf den Bildern ist ersichtlich, dass die Strafklägerin an beiden Oberarmen über dem Ellbogen teilweise massive Hämatome hatte, die von der Anordnung her symmetrisch und an beiden Armen auf gleicher Höhe lagen und sich dadurch genau dort befanden, wo sie zu erwarten sind, nachdem jemand grob auf beiden Seiten an den Oberarmen gepackt wurde.