217 Z. 46 ff.). Auch in Bezug auf den darauffolgenden Geschehensablauf im Zusammenhang mit dem Stuhl und der Ursache der Hämatome kann auf die Aussage der Strafklägerin abgestellt werden, wonach der Beschuldigte sie packte und mit einer solchen Wucht auf einen Stuhl setzte, dass ein Stuhlbein brach, die Strafklägerin zu Boden stürzte und der Beschuldigte ihr beim Aufstehen helfen musste (pag. 214 Z. 64 ff. und pag. 217 Z. 39 ff.). Zu den erlittenen Verletzungen gab sie an, sich durch die Handgreiflichkeiten des Beschuldigten die bei der Polizei fotografierten Hämatome zugezogen zu haben.