Als erstellt gilt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin, dass der Beschuldigte die Strafklägerin an den Haaren packte und sie an den Haaren hoch und zum Tisch zog (pag. 213 Z. 52 ff. und pag. 217 Z. 39 ff.). Als sie das Fenster öffnen wollte, hielt er ihr den Mund zu und zog sie vom Fenster weg. Dabei hielt er eine Krawatte in den Händen, die ihm zu Boden fiel (pag. 214 Z. 61 ff. und pag. 217 Z. 39 ff.). Im Gerangel riss die Strafklägerin dem Beschuldigten einen Hemdknopf ab (pag. 217 Z. 46 ff.).