234 ff.). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten zum detaillierten Geschehensablauf, wie im Rahmen der Aussagenwürdigung festgehalten, nicht glaubhaft, auch wenn er im Grundsatz nicht bestreitet, dass es zwischen ihm und der Strafklägerin zu Handgreiflichkeiten kam, er sie dabei an den Händen nahm und am Kopf packte und sich die Strafklägerin im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung Hämatome zuzog (pag. 202 Z. 121 ff.). Als erstellt gilt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin, dass der Beschuldigte die Strafklägerin an den Haaren packte und sie an den Haaren hoch und zum Tisch zog (pag.