2 der Anklageschrift Der zeitlich erste Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin wurde als einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten angeklagt und wird aufgrund seiner zeitlichen Priorität vorliegend zuerst abgehandelt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Strafklägerin am 15. Juni 2012 an den Haaren hoch- und durch den Raum gezogen, ihr von hinten den Mund zugehalten und sie mit grosser Wucht auf einen Stuhl gesetzt, sodass dieser zusammenbrach und die Strafklägerin zu Boden stürzte, wobei sie sich massive Hämatome an den Armen sowie starke Halsschmerzen zuzog (Ziff.