19 Insgesamt ergibt sich daraus eine hohe Glaubwürdigkeit des Zeugen D.________. Es bleiben keine Zweifel, dass sich das Geschehene so abgespielt hat, wie von ihm dargelegt. Auf seine glaubhaften Aussagen kann somit abgestellt werden. 16.3 Gesamtwürdigung betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift Der zeitlich erste Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin wurde als einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten angeklagt und wird aufgrund seiner zeitlichen Priorität vorliegend zuerst abgehandelt.