Auch gab er an, keine Anzeige gegen den Bruder in Erwägung gezogen zu haben, so schlimm sei es auch nicht gewesen (pag. 1092 Z. 42). Es entstand insgesamt nicht der Eindruck, D.________ lasse sich in seinem Aussageverhalten vom Wunsch beeinflussen, den Beschuldigten verurteilt zu sehen. D.________ gab mehrfach an, vom Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin nur vom Hörensagen zu wissen und deshalb nicht genau sagen zu können, was vorgefallen sei (pag. 1089 Z. 15 f. und pag. 1093 Z. 4). Auch Erinnerungslücken gab er unumwunden zu (pag. 1089 Z. 28 ff. und pag. 1090 Z. 20). Die Übereinstimmung mit den früheren Aussagen von D.__