Dieses differenzierte Aussageverhalten konnte auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung festgestellt werden. D.________ machte zwar ausführliche Angaben zur Sache, in denen er auch Vorwürfe gegen seinen Bruder erhob, legte dabei jedoch offensichtlich Wert darauf, seinen Bruder nicht über die Massen zu belasten. So betonte er immer wieder und auch auf Nachfrage, der Beschuldigte habe ihn nicht direkt bedroht, und auch nicht direkt gedroht, der Mutter etwas anzutun (pag. 1091 Z. 27 f. und pag. 1093 Z. 19 ff.). Auch gab er an, keine Anzeige gegen den Bruder in Erwägung gezogen zu haben, so schlimm sei es auch nicht gewesen (pag.