18 16.2.3 Aussagen des Zeugen D.________ Die Vorinstanz stellte zusammengefasst auf die Aussagen von D.________ ab, da dieser seinen Bruder nicht übermässig beschuldigte, in seinen Aussagen jeweils klarstellte, was er selber erlebt und was er aus Erzählungen anderer wusste und kein Motiv für eine Falschaussage zum Nachteil seines Bruders ersichtlich ist (pag. 891). Dieses differenzierte Aussageverhalten konnte auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung festgestellt werden.