1093 Z. 4 ff.). Diese Feststellungen sind für die Beweiswürdigung insofern relevant, als es im Lichte dieser Umstände umso unwahrscheinlicher scheint, dass die Strafklägerin den Beschuldigten zu Unrecht bezichtigt oder ihre Schilderungen zu dessen Ungunsten übertrieben hat. Im Ergebnis kann somit auf die logischen, stringenten und detailreichen Aussagen der Strafklägerin abgestellt werden.