217 Z. 27). Besonders bezeichnend ist sodann die Reaktion der Strafklägerin auf die Nachricht, dass ihr Sohn wieder in der Schweiz sei. Sie erklärte daraufhin, sie habe vor ca. 8 Tagen in der Nacht bei ihrem Haus jemanden gehört. Sie wisse, dass jemand an der Haustüre gewesen sei. Bei diesen Ausführungen begann die Strafklägerin zu weinen (pag. 225 Z. 340). Aus ihren Aussagen geht weiter hervor, dass sie grosse Hemmungen gehabt haben muss, den eigenen Sohn anzuzeigen. So hatte sie bereits nach dem Vorfall vom 15. Juni 2012 Angst vor dem Beschuldigten, ging jedoch erst nach dem zweiten Vorfall am 2. Juli 2012 zur Polizei. Damit konfrontiert gab sie an, der Beschuldigte sei ihr Kind.