Zuletzt ist hervorzuheben, dass aus den Aussagen der Strafklägerin verschiedentlich hervorgeht, wie sehr das Erlebte sie erschüttert hat. Bereits in der ersten Einvernahme ging es ihr «seelisch nicht sehr gut» (pag. 213 Z. 32). Sie wollte nichts mehr mit dem Beschuldigten zu tun haben und wollte auch, dass er nicht mehr in ihre Nähe kommt (pag. 215 Z. 107). Sie gab weiter zu Protokoll, vor lauter Scham nicht zum Arzt gegangen zu sein, obwohl sie einige Tage ziemlich Schmerzen am Hals und an den Oberarmen gehabt habe (pag. 215 Z. 112). An der zweiten Einvernahme drei Jahre nach den Vorfällen gab sie erneut an, sie wolle ihren Sohn einfach nie mehr sehen (pag. 217 Z. 27).