17 von seinem Bruder D.________ wollte (pag. 218 Z. 68). Diese Konstellation schilderte die Strafklägerin bereits an der ersten Einvernahme (pag. 214 Z. 78). Die wesentlichen Angaben der Strafklägerin stimmen somit von der ersten zur zweiten Einvernahme auch in diesem Punkt überein. Die Tatsache, dass sie nur in der zweiten Einvernahme einen konkreten Betrag nannte, kann vor diesem Hintergrund nicht als Aggravation bezeichnet werden. Zuletzt ist hervorzuheben, dass aus den Aussagen der Strafklägerin verschiedentlich hervorgeht, wie sehr das Erlebte sie erschüttert hat.