Die Verteidigung brachte vor, die Strafklägerin habe erst in der zweiten Einvernahme behauptet, der Beschuldigte habe von ihr eine halbe Million gewollt. Dies sei so nicht vorgefallen, habe der Beschuldigte doch selber angegeben, er habe von ihr kein Geld gewollt, sie habe ja kein Geld. Tatsächlich gab die Strafklägerin den Betrag «eine halbe Million» erst in der zweiten Einvernahme zu Protokoll und sagte dort zunächst auch, der Beschuldigte habe Geld von ihr gewollt (pag. 217 Z. 41). Im weiteren Verlauf der zweiten Einvernahme wird jedoch klar, dass es nach Ansicht der Strafklägerin darum ging, dass sie «schauen solle, dass das Geld komme» (pag.