Zugleich befanden sich der Beschuldigte und die Strafklägerin in einer Rangelei, von der die Strafklägerin konkrete und schmerzhafte Verletzungen davontrug. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass der Vorfall mit der Krawatte für die Strafklägerin eher ein Nebenschauplatz war, den sie in ihrer Wiedergabe des Erlebten nicht besonders hervorhob und zu dem sie sich erst hinterher richtig Gedanken gemacht hat. Auch im Zusammenhang mit dem geforderten Geldbetrag ist keine Aggravation ersichtlich. Die Verteidigung brachte vor, die Strafklägerin habe erst in der zweiten Einvernahme behauptet, der Beschuldigte habe von ihr eine halbe Million gewollt.