Dem kann nicht gefolgt werden: Aus den Erzählungen der Strafklägerin geht hervor, dass dem Beschuldigten die Krawatte aus der Hand fiel, bevor er diese in irgendeiner Weise gegen die Strafklägerin verwendete. Entsprechend kurz war für sie diesbezüglich die Bedrohungssituation. Zugleich befanden sich der Beschuldigte und die Strafklägerin in einer Rangelei, von der die Strafklägerin konkrete und schmerzhafte Verletzungen davontrug.