215 Z. 107 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Vorfall mit der Krawatte wäre – hätte er sich denn so wie von der Strafklägerin in der zweiten Einvernahme geschildert zugetragen – für die Strafklägerin das bedrohlichste Erlebnis gewesen und wäre deshalb bei der ersten Einvernahme nicht vergessen gegangen. Daraus schliesst die Verteidigung, dass die Schilderung der Strafklägerin in der zweiten Einvernahme eine Übertreibung sei, die sich so nicht zugetragen habe und die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen untergrabe. Dem kann nicht gefolgt werden: