auf die Frage, weshalb sie nicht bereits bei der Polizei gesagt habe, dass der Beschuldigte versucht habe, ihr die Krawatte um den Hals zu legen: «Ich war an dem Abend in solch einem speziellen Zustand, und auch am anderen Tag bei der Polizei… Hinterher ist mir dann in den Sinn gekommen, wie er die Krawatte hielt» (pag. 219 Z. 120 f.). Diese Erklärung wirkt glaubhaft, ist doch aus dem Protokoll der ersten Einvernahme ersichtlich, dass die Strafklägerin vom soeben Erlebten erschüttert und aufgelöst war (pag. 213 Z. 32 und pag. 215 Z. 107 f.).