16 bereits in der ersten Einvernahme bei der Polizei, der Beschuldigte habe plötzlich eine Krawatte in der Hand gehabt. Diese sei ihm zu Boden gefallen, als er ihr den Mund zugehalten habe (pag. 214 Z. 62 f.). An der zweiten Einvernahme schilderte die Strafklägerin im Rahmen der freien Erzählung zunächst ebenfalls von sich aus, der Beschuldigte habe eine Krawatte in den Händen gehalten, als er zu ihr gekommen sei (pag. 217 Z. 46). Erst auf Frage der Verteidigung, ob A.___