Sie war denn auch in der Lage, das Nunchaku treffend zu beschreiben, obwohl sie den Gegenstand nicht kannte (pag. 213 Z. 55). Aggravierungstendenzen von der ersten zur zweiten Einvernahme im Zusammenhang mit der Krawatte und dem verlangten Geldbetrag können entgegen der Behauptung der Verteidigung keine festgestellt werden. Die Strafklägerin erwähnte