219 Z. 92). Dieses Erinnerungsvermögen zeigt, wie einschneidend das Erlebte für die Strafklägerin war und unterstreicht dadurch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz kann zudem hervorgehoben werden, dass die Strafklägerin nicht nur Gesprächsfetzen wiedergeben konnte, sondern auch zu Protokoll gab, was sie gerne gesagt hätte, jedoch nicht sagen konnte («Ich wollte zu ihm sagen, was ich ihm eigentlich in den Weg gelegt habe, aber ich kam nicht zu Wort» pag. 214 Z. 57). Sie war denn auch in der Lage, das Nunchaku treffend zu beschreiben, obwohl sie den Gegenstand nicht kannte (pag.