Vielmehr fällt auf, dass die Strafklägerin auch bei der Befragung bei der Staatsanwaltschaft drei Jahre nach dem Vorfall Details der Auseinandersetzung mit ihrem Sohn wiedergeben konnte, wie etwa, dass sie den Kopf gesenkt habe und er sie daraufhin aufgefordert habe, den Kopf zu heben und ihn anzuschauen (pag. 217 Z. 43) oder dass er zwischen den Drohungen jeweils aufgestanden sei, mit den Fäusten auf den Tisch geschlagen und dabei gesagt habe, dass das, was er sage, auch gelte (pag. 219 Z. 92).