Es gelang ihr aber auch im Jahr 2015 mühelos, den wesentlich Geschehensablauf zu schildern und die Fragen der Verteidigung zu beantworten. Der Beweiswert dieser Aussagen wurde durch den Zeitablauf somit in keiner Weise gemindert. Vielmehr fällt auf, dass die Strafklägerin auch bei der Befragung bei der Staatsanwaltschaft drei Jahre nach dem Vorfall Details der Auseinandersetzung mit ihrem Sohn wiedergeben konnte, wie etwa, dass sie den Kopf gesenkt habe und er sie daraufhin aufgefordert habe, den Kopf zu heben und ihn anzuschauen (pag.