Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat sie das Geschehen darin weitgehend übereinstimmend und detailreich geschildert. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, nimmt die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin keinen Schaden daran, dass sie erst drei Jahre nach dem Vorfall parteiöffentlich befragt wurde. Zwar sind ihre Aussagen bei der Polizei insgesamt detailreicher als diejenigen bei der Staatsanwaltschaft. Es gelang ihr aber auch im Jahr 2015 mühelos, den wesentlich Geschehensablauf zu schildern und die Fragen der Verteidigung zu beantworten.