204 Z. 226 ff.). Die Angaben des Beschuldigten zum konkreten Geschehensablauf erscheinen vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt wird. 16.2.2 Aussagen der Strafklägerin Die Strafklägerin wurde zweimal einvernommen. Ein erstes Mal im Anschluss an die Anzeigeerstattung am 3. Juli 2012 bei der Polizei und ein zweites Mal parteiöffentlich am 23. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat sie das Geschehen darin weitgehend übereinstimmend und detailreich geschildert.