203 Z. 150 f.). Auch erwähnte der Beschuldigte den vorbestehenden Familienkonflikt zwischen ihm selbst und seiner Mutter resp. zwischen seinem Bruder [N.________] und der gemeinsamen Mutter (pag. 201 Z. 87 ff.). Diese Konflikte werden später auch vom Zeugen D.________ geschildert (pag. 1087 Z. 32 ff. und pag. 1092 Z. 13). Übereinstimmend mit seinem Bruder gab er ausserdem an, früher sei der Zusammenhalt zwischen den Geschwistern gross gewesen (pag. 203 Z. 170 f). Die Angaben zum konkreten Geschehensablauf hingegen erscheinen an verschiedenen Stellen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.