In der Würdigung dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, diese seien wenig stringent, in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und wirkten weitgehend konstruiert, weshalb die Aussagen nicht überzeugend seien (pag. 891 f.). Die Aussagenanalyse der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, es kann vorab darauf verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte im Grundsatz nicht bestreitet, dass es zwischen ihm und seiner Mutter beim ersten Zusammentreffen im Juni 2012 zu Handgreiflichkeiten kam und dass er von seinem Bruder Geld wollte (pag. 202 Z. 111 ff. und pag. 203 Z. 150 f.).