14 16.2 Würdigung der Aussagen 16.2.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 9. Juli 2012, am 13. Juli 2012 sowie am 8. August 2015 zu den Vorwürfen gemäss Ziff. 1-3 der Anklageschrift befragt, wobei er lediglich in der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2012 Aussagen zur Sache gemacht hat (pag. 199 ff.). In der Würdigung dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, diese seien wenig stringent, in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und wirkten weitgehend konstruiert, weshalb die Aussagen nicht überzeugend seien (pag.