16. Beweiswürdigung betreffend Ziff. 1-3 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt (pag. 879) für die Vorfälle im Jahr 2012 zutreffend aufgeführt. Weiter hat sie in Bezug auf Ziff. 1-3 der Anklageschrift eine gesamthafte Beweiswürdigung vorgenommen (pag. 889 ff.). Darin kommt sie zum Schluss, dass für die Ermittlung der relevanten Sachverhalte auf die glaubhaften und stringenten Aussagen der Strafklägerin und des Zeugen D.________ abzustellen sei.