III. Sachverhalt und Beweiswürdigung Zu beurteilen sind die Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2016 (pag. 433 ff). Diese lassen sich in zwei unterschiedliche Sachverhaltskomplexe unterteilen: Einerseits geht es um die Delikte aus dem Jahr 2012 gegenüber der Mutter (nachfolgend: Strafklägerin) und dem Bruder des Beschuldigten (Ziff. 1-3 der Anklageschrift). Andererseits ist eine Beschimpfung aus dem Jahr 2015 zu beurteilen (Ziff. 4 der Anklageschrift). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird verwiesen (pag. 880 ff.).