Auch die materiellen Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren waren somit erfüllt. In diesem Zusammenhang kann auch dem Vorwurf der Verteidigung nicht gefolgt werden, der Beschuldigte werde vor Gericht nicht für die ihm vorgeworfenen Delikte, sondern für sein Verhalten im Verfahren verurteilt. Obwohl es dem Beschuldigten gemäss vertrauensärztlicher Einschätzung von Dr. med. P.________ gesundheitlich möglich war, an den gerichtlichen Terminen in X.________ teilzunehmen, ist er sämtlichen gerichtlichen Terminen ferngeblieben.