Wenn der Beschuldigte die Termine vor Gericht trotz dieser Bemühungen nicht wahrgenommen hat, hat er sich dieses Versäumnis selber zuzuschreiben – es wären ihm mehrere Gelegenheiten geboten worden, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern und zu den ihn belastenden Aussagen persönlich Stellung zu nehmen. Im Weiteren lagen dem erstinstanzlichen Gericht mit den Aussagen des Beschuldigten, der Strafklägerin, des Zeugen D.________ sowie den objektiven Beweismitteln genügend Beweismittel vor, um ein Urteil fällen zu können. Auch die materiellen Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren waren somit erfüllt.