Das erstinstanzliche Gericht hat dabei auf die geltend gemachten gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen, indem es mehrfach angesetzte Termine abgesetzt und verschoben hat und sogar anbot, eine Einvernahme am Wohnort des Beschuldigten durchzuführen. Erst nachdem der Beschuldigte kurzfristig auch dieses Angebot nicht wahrgenommen hatte, wurde eine vertrauensärztliche Begutachtung angeordnet, welche ergab, dass der Beschuldigte für die Dauer von ca. 2 Stunden vernehmungsfähig und für die Strecke G.________-X.________ reisefähig war.