__ als Zeuge am 1. Dezember 2015. Dieser wurde aber an der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 erneut und diesmal parteiöffentlich befragt. Zusätzlich dazu hätte der Beschuldigte wie dargelegt anschliessend mehrfach die Gelegenheit gehabt, sich vor Gericht persönlich zu den Vorwürfen zu äussern. Das erstinstanzliche Gericht hat dabei auf die geltend gemachten gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen, indem es mehrfach angesetzte Termine abgesetzt und verschoben hat und sogar anbot, eine Einvernahme am Wohnort des Beschuldigten durchzuführen.