15. Materielle Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens Der Beschuldigte wurde am 9. Juli 2012 (pag. 197 ff.), am 13. Juli 2012 (pag. 199 ff.) sowie am 8. August 2015 (pag. 208 ff.) und somit insgesamt drei Mal einvernommen. Davon wurde er zwei Mal von der Staatsanwaltschaft befragt und erhielt dabei die Gelegenheit, sich zu den Aussagen der Strafklägerin vom 3. Juli 2012 zu äussern. An der zweiten Einvernahme der Strafklägerin vom 23. September 2015 war die amtliche Anwältin des Beschuldigten anwesend (pag. 216 ff.). Nicht vertreten war der Beschuldigte an der Einvernahme von D.________ als Zeuge am 1. Dezember