10 war der Beschuldigte korrekt vorgeladen worden. Die im Hinblick auf die beiden Termine mehrfach gestellten Anträge auf Absetzung der Verhandlung belegen denn auch die vorgängige Kenntnisnahme der Termine durch den Beschuldigten. Die Vorinstanz hat im Vorfeld beider Termine begründet, weshalb sie den Beschuldigten nicht von der Teilnahme dispensiert bzw. die Verhandlung nicht absetzt. Der amtliche Anwalt war an beiden Terminen anwesend. Damit waren die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt.