810 und pag. 811). Erneut erschien der Beschuldigte trotz fehlender Dispensation am 24. Oktober 2018 nicht zum Verhandlungstermin. 14. Formelle Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens Der Beschuldigte ist sowohl dem Verhandlungstermin vom 31. Mai 2018 wie auch jenem vom 24. Oktober 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Zu beiden Terminen