779). Da die Vorladung dem Beschuldigten weder per Post noch polizeilich zugestellt werden konnte, wurde sie am 15. August 2018 im Amtsblatt veröffentlicht (pag. 796 und pag. 802 f.). Diese Terminansetzung wurde durch den Beschuldigten offenbar zu Kenntnis genommen, veranlasste er doch erneut einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens, eventualiter Verschiebung der Verhandlung (pag. 804). Der Antrag wurde mit Verweis auf die Verfügung vom 30. Mai 2018 abgewiesen (pag. 807). Ebenso der kurzfristige Antrag des Beschuldigten persönlich auf Absetzung des amtlichen Verteidigers zwei Tage vor dem Verhandlungstermin (pag. 810 und pag. 811).